Nur die länderspezifische Feuerungsverordnung des Saarlandes (Stand 14.12.1980) sieht bei einer Lagerung von mehr als 620 Liter Heizöl vor, dass in der Nähe des Lagerbehälters ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C vorhanden sein muss. Alle anderen Bundesländer haben die Muster-FeuV bereits umgesetzt und schreiben einen Feuerlöscher nicht mehr vor. Selbstverständlich bleibt es aber jedem Betreiber selbst überlassen, als zusätzliche Maßnahme einen Feuerlöscher zu installieren.