Alle Arbeiten an Öltanks und Ölleitungen sind von Fachbetrieben durchzuführen, die mit ihrer Qualifikation und technischen Ausstattung die Anforderungen des § 3 der “Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen” (Übergangsverordnung) vom 31.3.2010 erfüllen – dies entspricht § 19l des ehemaligen WHG. Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten umfassen dabei das Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von ÖIlageranlagen. Die Fachbetriebspflicht gilt ab einem Lagervolumen von mehr als 10 000 Liter, je nach Bundesland auch schon ab einem Lagervolumen von mehr als 1 000 Liter.
Die Übersicht “Prüfpflichten für Öllageranlagen nach VAwS” zeigt, ab welchem Lagervolumen in den jeweiligen Bundesländern ein Fachbetrieb vorgeschrieben ist. Für den Handwerksbetrieb gibt es zwei Möglichkeiten, Fachbetriebseigenschaft zu erlangen:

• Zum einen die Mitgliedschaft in einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung zum Führen des entsprechenden Gütezeichens. Eine solche Organisation ist z. B. die “Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.” (ÜWG).

• Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen Überwachungsvertrag mit einer Sachverständigenorganisation abzuschließen und sich von dieser regelmäßig prüfen zu lassen. Eine Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen finden Sie unter: http://www.lanuv.nrw.de/wasser/zusvo2.htm
Darüber hinaus erfordern die Innenrevision und die Reinigung einer Öllageranlage sowie die Ausführung werterhaltender Maßnahmen, wie die Montage einer Leckschutzauskleidung oder das Aufbringen einer fachgerechten Innenbeschichtung, den Nachweis besonderer Fähigkeiten und Qualifikationen und sind in der Regel speziellen Tankschutz-Fachbetrieben vorbehalten.­