1. Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Kamineinsätze oder Werkstattöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten.­
Kohlenmonoxid (CO): 4,00 g/m3
Staub: 0,15 g/m3
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Der Nachweis muss durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung des Herstellers oder über den Schornsteinfeger durch eine Messung vor Ort erfolgen.

Kann bis zum 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden, ist die Feuerstätte entweder mit entsprechender Filtertechnik nachzurüsten, durch eine emissionsarme Anlage zu ersetzen oder nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Betrieb zu nehmen.

­Übergangsfristen für bestehende Einzelfeuerungsanlagen:

Z­eitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild)­ Ablauf der Übergangsfrist
vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 bis zum 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis zum 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis zum 22.03.2010 31.12.2024

­Jeder Betreiber hatte bis zum 31.12.2012 die Pflicht, das Alter der Anlage (Typenschild) vom zuständigen Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen.

Generell ausgenommen von den Anforderungen sind:

  • Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen
  • Handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen (Wärmespeicheröfen aus mineralistischem Material)
  • Badeöfen
  • Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
  • Historische Öfen (Errichtung vor dem 01.01.1950)

2. Für bestehende Heizkessel sind moderate Übergangsfristen festgelegt, die der Schornsteinfeger feststellt. Nach Ablauf gelten die Anforderungen der Stufe 1 für Neugeräte. Eine regelmäßige Prüfmessung ist alle zwei Jahre erforderlich.

­Zeitpunkt der Errichtung Ablauf der Übergangsfrist
vor dem 31.12.1994 01.01.2015
01.01.1995 bis zum 31.12.2004 01.01.2019
01.01.2005 bis zum­ 22.03.2010 01.01.2025