1. Einzelraumfeuerstätten, die neu installiert werden, haben je nach Art folgende Anforderungen bei der Typenprüfung zu erfüllen:­­­­
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010
CO (g/m3) Staub (g/m3) Wirkungsgrad
2,0 … 3,5* 0,075 70 … 80*
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Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014
CO (g/m3) Staub (g/m3) Wirkungsgrad
1,25 … 1,5* 0,04 70 … 80*
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­*Anforderungen variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung

­Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers.

Innerhalb eines Jahres muss die Beratung durch den Schornsteinfeger erfolgen.

2. Neue Festbrennstoffkessel für Brennh­olz und Kohle müssen an einen passenden Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung bzw. einem Volumen von 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum angeschlossen sein.­

Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010
Nennwärmeleistung (kW) CO (g/m3) Staub (g/m3)
≥ 4-500­ 1,0 0,09
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Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014
Nennwärmeleistung (kW) CO (g/m3) Staub (g/m3)
≥ 4 0,4 0,02
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­Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers und informieren Sie sich bei Ihrem Heizungsfachbetrieb sowie Ihrem Schornsteinfeger.