Kehr- und Überprüfungsordnung:
Wer eine moderne Öl-Brennwertheizung mit schwefelarmem Heizöl betreibt, bekommt seltener Besuch vom Schornsteinfeger: Die Überprüfung und Reinigung der Abgaswege erfolgt nur noch alle zwei Jahre. So regelt es die seit 1. Januar 2010 geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO), die erstmals bundeseinheitlich die Aufgabengebiete des Schornsteinfegerhandwerks zum Brandschutz und zur Betriebssicherheit von Heizungsanlagen zusammenfasst. Der auf zwei Jahre verlängerte Turnus für das Kehren des Schornsteins gilt deshalb auch für Öl-Standard- und Öl-Niedertemperaturheizkessel, sofern sie raumluftunabhängig arbeiten und mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden. Unverändert gilt eine einjährige Kehr- und Prüfpflicht für alle raumluftabhängig arbeitenden Öl-Standard- und Öl-Niedertemperaturheizkessel, auch wenn sie mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden. Öl-Brennwertgeräte sowie raumluftunabhängig arbeitende Ölheizkessel, die mit Standardheizöl betrieben werden, müssen ebenfalls einmal jährlich vom Schornsteinfeger geprüft werden.
1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung:
Für die regelmäßigen Messungen der Emissionen und Abgasverluste durch den Schornsteinfeger gelten mit der im März 2010 novellierten 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) ebenfalls verlängerte Zyklen. Die Überprüfungsfristen orientieren sich allein am Alter der Heizanlage. Alle Ölheizkessel, ob Standard-, Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte, werden in den ersten zwölf Betriebsjahren zukünftig im Drei-Jahres-Rhythmus überprüft. Für alle Geräte, die länger als zwölf Jahre in Betrieb sind, verkürzt sich der Überprüfungszeitraum auf zwei Jahre. Bislang wurden Emissionen und Abgasverluste nach der 1. BlmSchV unabhängig vom Alter einmal pro Jahr kontrolliert. Der Gesetzgeber trägt mit diesen verlängerten Intervallen dem technologischen Fortschritt in der Heiztechnik Rechnung. “Die Technologieentwicklung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Anlagen im Emissionsverhalten stabiler geworden sind”, heißt es dazu im Anhang zum Gesetzesentwurf der novellierten 1. BlmSchV.